Nutzen eines externen Datenschutzbeauftragen?
„Die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten zeigt Ihren Kunden und Mitarbeitern, daß Sie Datenschutz ernst nehmen. Damit haben Sie einen Wettbewerbsvorteil und reduzieren gleichzeitig Haftungsrisiken. So können sich besser auf Ihr Kerngeschäft konzentrieren.”
Ein Datenschutzbeauftragter entbindet Sie in der Regel von der Mitteilungspflicht nach §4d Abs. 1 BDSG. Eine Aufgabe die sonst dem Geschäftsführer obliegt.
Auch wenn Sie keinen Datenschutzbeauftragten nach §4f Abs. 1 BDSG bestellen müssen, sind Sie als Geschäftsführer für die Einhaltung der Datenschutzvorschriften verantwortlich (§4g Abs. 2a). Die Vorschriften sind umfangreich und unübersichtlich. Sie wollen sich um Ihr Geschäft kümmern, Ertrag erwirtschaften, neue Ideen umsetzen. Delegieren Sie doch das komplexe Thema, dann haben Sie es vom Tisch. Ihre Buchhaltung machen Sie doch auch nicht selbst?
Datenschutz verlangt von Ihnen IT-Sicherheitsmaßnahmen, für die Ihre IT-Abteilung zuständig ist. Durch einen fachlich qualifizierten, externen Datenschutzbeauftragten können Sie deren Arbeit im Auge behalten und bewerten. Als Professor für IT-Sicherheit bringe ich einiges Know-How mit, von dem Sie so doppelt profitieren können.
Ihr IT-Leiter, CIO usw. darf übrigens nicht gleichzeitig Datenschutzbeauftragter sein, er wäre im Interessenskonflikt.
Mit einem externen Datenschutzbeauftragten entlasten Sie sich, verhindern interne Interessenskonflikte und holen sich das nötige Spezialistenwissen ins Haus.
Gerne informiere ich Sie im persönlichen Gespräch über die Möglichkeiten: Mailen Sie mir oder rufen Sie mich gerne an.